Die Verfahrensrüge greift das Verfahren selbst an. Es geht nicht um die materielle Richtigkeit, sondern um die Einhaltung verfahrensrechtlicher Garantien. Befangenheit, Beweisverwertung, rechtliches Gehör – Verfahrensfehler führen zur Aufhebung. Präzise. Wissenschaftlich. Bundesweit.
Verfahrensrüge prüfen lassenEine erfolgreiche Verfahrensrüge setzt nach § 337 Abs. 1 StPO voraus, dass ein Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Rüge muss hierzu innerhalb der Begründungsfrist ausgeführt werden. Formfehler führen zur Unzulässigkeit.
Systematische Prüfung des Verfahrensablaufs und des Sitzungsprotokolls auf Verstöße gegen Verfahrensvorschriften: Rechtsgespräche, Vermerke, Ladungsnachweise, Anträge.
Präzise Darlegung des Verfahrensfehlers mit genauer Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rüge muss innerhalb der Frist ausgeführt werden.
Das Revisionsgericht prüft den Verfahrensfehler. Bei absolutem Revisionsgrund nach § 338 StPO: Aufhebung ohne Kausalitätsprüfung.
Unberechtigte Ablehnung von Befangenheitsanträgen? Besorgnis der Befangenheit ist absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO.
Wurden Beweise unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben? Unzulässige Beweismittel können zu Verwertungsverboten führen.
Wurde das rechtliche Gehör verletzt? Anträge übergangen? Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ein Revisionsgrund.
Die Anzahl der Mandate wird bewusst begrenzt, um eine hohe Beratungsintensität zu gewährleisten. Bundesweite Vertretung.
Absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO), wie eine vorschriftswidrige Besetzung, führen zwingend zur Aufhebung. Relative Fehler erfordern den Nachweis, dass das Urteil auf dem Fehler beruht.
Sie erfordert höchste Präzision. Der Sachverhalt muss so lückenlos vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht den Fehler ohne Akteneinsicht allein aus der Begründung feststellen kann.
Das Protokoll ist die alleinige Beweisgrundlage für das Verfahren. Wir führen eine akribische Protokollkontrolle durch, um die Basis für erfolgreiche Rügen zu sichern.